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ÜberdachungPreis24

Baugenehmigung für Terrassenüberdachung und Carport

Ob Sie bauen dürfen, ohne einen Bauantrag zu stellen, regelt Ihr Bundesland. Hier stehen die Schwellen aller 16 Landesbauordnungen, mit Paragraf und Link zum amtlichen Text.

Keine Rechtsberatung. Verfahrensfrei heißt nicht rechtsfrei: Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz, Statik und Nachbarrecht gelten weiter. Mehrere Länder haben bereits neue Fassungen ab Januar 2027 verkündet; wir prüfen sie, sobald sie in Kraft sind. Im Zweifel fragen Sie beim Bauamt Ihrer Gemeinde nach.

Übersicht nach Bundesland

BundeslandTerrassenüberdachungCarport / GarageStand
Baden-Württemberg
§ 50 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 lit. b und l; Grenzbebauung § 6 Abs. 1 Nr. 2
Ausdrücklich genannt: 'Terrassen und Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche, außer Dachterrassen und ihre Überdachungen'. Keine Tiefenbegrenzung. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze bis 50 m² Grundfläche, mittlere Wandhöhe bis 3 m, außer im Außenbereich. Grenzbebauung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2): Wandhöhe bis 3 m, Wandfläche bis 25 m², höchstens 9 m je Nachbargrenze und 15 m insgesamt. Gesamtausgabe gültig ab 28.02.2026 (Neubekanntmachung 16.03.2026, GBl. 2026 Nr. 44), laut Portal aktuellste Fassung am 02.10.2026
amtlicher Text
Bayern
Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und g; Grenzbebauung Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
Ausdrücklich genannt: 'Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m²'. Keine Tiefenbegrenzung. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 50 m² Fläche, außer im Außenbereich. Grenzbebauung (Art. 6 Abs. 7): mittlere Wandhöhe bis 3 m, Gesamtlänge 9 m je Grundstücksgrenze, insgesamt höchstens 15 m auf dem Grundstück. Text gilt ab 01.05.2026 (Anzeige gesetze-bayern.de, abgerufen 02.10.2026)
amtlicher Text 1, amtlicher Text 2
Berlin
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und g; Grenzbebauung § 6 Abs. 8
Ausdrücklich genannt: 'Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m'. Garagen, überdachte Stellplätze und überdachte Fahrradabstellplätze mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und Brutto-Grundfläche bis 50 m², außer im Außenbereich. Grenzbebauung: mittlere Wandhöhe bis 3 m, Gebäudelänge einschließlich Dachüberstand 9 m je Grenze, Dachneigung höchstens 45°, insgesamt höchstens 15 m. Gesamtausgabe gültig 23.07.2026 bis 19.01.2027; letzte Änderung: Gesetz vom 09.07.2026 (GVBl. S. 692)
amtlicher Text
Brandenburg
§ 61 Abs. 2 Nr. 1; Grenzbebauung § 6 Abs. 8
Ausdrücklich genannt: 'Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu 4 Meter, außer im Außenbereich'. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze bis 50 m² Brutto-Grundfläche je Baugrundstück, mittlere Wandhöhe bis 3 m, außer im Außenbereich. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 oder 2 BauGB): oberirdische eingeschossige Garagen bis 100 m² Grundfläche. Grenzbebauung: mittlere Wandhöhe der grenznahen Wand bis 3 m, Gebäudelänge 9 m je Grenze, Dachneigung höchstens 45°, insgesamt höchstens 15 m. Zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.06.2026 (GVBl. I/26 Nr. 20, S. 22); abgerufen 02.10.2026
amtlicher Text
Bremen
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und lit. h Doppelbuchst. bb; Grenzbebauung § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 6
Ausdrücklich genannt: 'Terrassen einschließlich möglicher Überdachungen' (auch Veranden/Wintergärten) bis 30 m² Grundfläche und Tiefe bis 3,50 m, als eingeschossige Gebäudeteile ohne Feuerstätten, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und Bruttogrundfläche bis insgesamt 50 m² je Baugrundstück, außer im Außenbereich. Grenzbebauung: Garagen und Carports mit mittlerer Wandhöhe an der Grenze bis 3 m, 9 m je Grenze (Dachüberstand bis 0,50 m bleibt unberücksichtigt), insgesamt höchstens 18 m. In Kraft 01.07.2024, Außerkrafttreten 31.12.2026; Portalstand 01.10.2026
amtlicher Text
Hamburg
§ 61 i. V. m. Anlage (Verfahrensfreie Vorhaben) Nr. 1 lit. b und g; Grenzbebauung § 6 Abs. 8; Carport-Definition § 2 Abs. 7
Ausdrücklich genannt: 'Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m vor Erdgeschossen'. Eine Garage oder ein überdachter Abstellplatz mit Wandhöhe bis 3 m und Brutto-Grundfläche bis 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich; nicht überdachte Stellplätze werden angerechnet. Carports gelten ausdrücklich als Garagen (§ 2 Abs. 7). Grenzbebauung: mittlere Wandhöhe bis 3 m, bis zu 9 m je Grenze, insgesamt höchstens 15 m. Gesamtausgabe gültig 26.09.2026 bis 13.01.2027; letzte Änderung: Gesetz vom 09.09.2026 (HmbGVBl. S. 243)
amtlicher Text
Hessen
§ 63 i. V. m. Anlage Abschnitt I Nr. 1.2 und 1.13, Vorbehalte Abschnitt IV Nr. 1 und 3; Grenzbebauung § 6 Abs. 10
Ausdrücklich genannt, ohne Flächen- oder Tiefengrenze: 'Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3', unter dem Vorbehalt von Abschnitt IV Nr. 3: Vor Baubeginn muss eine nach § 68 Abs. 3 Satz 2 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit bescheinigen. Garagen einschließlich Abstellraum bis 50 m² Grundfläche (Zufahrten bis 200 m²), unter Vorbehalt IV Nr. 1: Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen, Baubeginn frühestens 14 Tage nach Eingang, sofern die Gemeinde kein Verfahren verlangt. Grenzbebauung: Garagen unmittelbar an der Grenze oder mit mindestens 1 m Abstand; insgesamt höchstens 15 m Länge (Dachüberstände eingerechnet), grenzseitige mittlere Wandhöhe höchstens 3 m, Wandfläche je Nachbargrenze höchstens 25 m². Anlage in der Fassung vom 09.10.2025, gültig ab 14.10.2025; letzte Änderung: Gesetz vom 09.10.2025 (GVBl. 2025 Nr. 66)
amtlicher Text
Mecklenburg-Vorpommern
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und g; Grenzbebauung § 6 Abs. 8
Ausdrücklich genannt: 'Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 40 m²'. Keine Tiefenbegrenzung. Garagen und Carports werden in § 61 nicht ausdrücklich genannt. Einschlägig ist lit. b: Gebäude und Gebäudeteile ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und Brutto-Grundfläche bis 40 m², außer im Außenbereich (Zuordnung von Carports = eigene Auslegung). Grenzbebauung: Garagen mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m, 9 m je Grenze, insgesamt höchstens 15 m. Gesamtausgabe gültig 18.07.2026 bis 13.01.2027; letzte Änderung: Art. 15 des Gesetzes vom 08.07.2026 (GVOBl. M-V S. 719, 732)
amtlicher Text
Niedersachsen
§ 60 Abs. 1 i. V. m. Anhang Nr. 1.2 und 1.8; Grenzabstand § 5 Abs. 8 Satz 4 und 5
Ausdrücklich genannt: 'Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 40 m² Grundfläche', nur wenn sie mindestens 3 m Abstand zur Grenze des Nachbargrundstücks einhalten. Keine Tiefenbegrenzung. Garagen, auch mit Abstellraum, insgesamt bis 60 m² Grundfläche je Baugrundstück und Höhe bis 3 m, samt Zufahrten, außer im Außenbereich. Bei Garagen mit notwendigen Einstellplätzen nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder genehmigungsfrei sind. Grenzabstand: Garagen bis 3 m Höhe ohne Abstand oder mit bis auf 1 m verringertem Abstand, auf 9 m je Grenze und insgesamt 15 m. Anhang: Fassung ab 01.07.2025 (aktuelle Fassung laut VORIS); § 5: Fassung ab 01.07.2024
amtlicher Text 1, amtlicher Text 2
Nordrhein-Westfalen
§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b und g; Grenzbebauung § 6 Abs. 8
Ausdrücklich genannt: 'Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m'. In derselben Nummer folgen Balkon- und Wintergarten-Tatbestände mit dem Zusatz 'mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze'. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und Brutto-Grundfläche bis insgesamt 50 m², außer im Außenbereich. Grenzbebauung: Garagen mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m; Gesamtlänge 9 m je Nachbargrenze und insgesamt 18 m. Fassung in Kraft seit 01.09.2026 (Art. 1 des Gesetzes vom 21.07.2026, GV. NRW. 2026 S. 537)
amtlicher Text
Rheinland-Pfalz
§ 62 Abs. 2 Nr. 2 (Terrassen); § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. f (Garagen); Grenzbebauung § 8 Abs. 8
Ausdrücklich genannt, aber als Rauminhalt: 'zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 m³ umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich'. Keine m²- oder Tiefengrenze. Garagen und überdachte Stellplätze bis 50 m² Grundfläche, mittlere Wandhöhe der Außenwände bis 3,20 m, bei Giebeln Firsthöhe bis 4 m; nicht im Außenbereich und nicht in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern. Grenzbebauung: an der Grenze oder bis 3 m Abstand mit mittlerer Wandhöhe bis 3,20 m, Länge bis 12 m je Grenze, Dachneigung zur Grenze höchstens 45°, Giebel höchstens 4 m; insgesamt höchstens 18 m an allen Grenzen. Laut Portal aktuellste Fassung am 02.10.2026; § 62 gültig ab 01.11.2025; letzte Änderung: Art. 3 des Gesetzes vom 19.11.2025 (GVBl. S. 672, 673)
amtlicher Text
Saarland
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und h; Grenzbebauung § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 3 und 5; Garagen-Definition § 2 Abs. 9
Ausdrücklich genannt, ohne Flächen- oder Tiefengrenze: lit. h 'Terrassenüberdachungen'. Eingeschossige Garagen und überdachte Stellplätze mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und bis 36 m² Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich. Überdachte Stellplätze gelten als Garagen (§ 2 Abs. 9). Grenzbebauung: bis 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze, insgesamt höchstens 15 m, grenzseitige mittlere Wandhöhe höchstens 3 m; ohne Grenzbau mindestens 1 m Abstandsfläche. Laut Portal aktuellste Fassung am 02.10.2026; letzte Änderung: Art. 6 des Gesetzes vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854, 855)
amtlicher Text
Sachsen
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und g; Grenzbebauung § 6 Abs. 8
Ausdrücklich genannt: 'Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m'. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und Brutto-Grundfläche bis 50 m² je Grundstück, außer im Außenbereich. Grenzbebauung: mittlere Wandhöhe bis 3 m, 9 m je Grenze, insgesamt höchstens 15 m. Fassung gültig ab 19.03.2024 (REVOSax, Abruf 02.10.2026)
amtlicher Text
Sachsen-Anhalt
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und i; Grenzbebauung § 6 Abs. 9
Ausdrücklich genannt: 'Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m²'. Keine Tiefenbegrenzung. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und Grundfläche bis 50 m², außer im Außenbereich. Grenzbebauung: mittlere Wandhöhe bis 3 m, 9 m je Grenze, insgesamt höchstens 15 m. Gesamtausgabe gültig 01.08.2026 bis 19.01.2027; letzte Änderung: Gesetz vom 17.06.2026 (GVBl. LSA S. 316)
amtlicher Text
Schleswig-Holstein
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und g; Grenzbebauung § 6 Abs. 8
Ausdrücklich genannt: 'Überdachungen ebenerdiger Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m'. Wortlaut: 'notwendige Garagen und Fahrradgaragen einschließlich überdachter Stellplätze' mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und Brutto-Grundfläche bis 50 m². Grenzbebauung: mittlere Wandhöhe bis 3 m, 9 m je Grenze, insgesamt höchstens 18 m. Gesamtausgabe gültig 01.01.2025 bis 13.01.2027; letzte Änderung: Art. 5 des Gesetzes vom 13.12.2024 (GVOBl. S. 875, 928)
amtlicher Text
Thüringen
§ 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und g; Grenzbebauung § 6 Abs. 7
Ausdrücklich genannt: 'Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4 m, außer im Außenbereich'. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und Grundfläche bis 60 m², außer im Außenbereich. Grenzbebauung: mittlere Wandhöhe bis 3 m, bis 9 m je Grenze, insgesamt höchstens 18 m; Dachabstandsfläche bis 45° Neigung bleibt unberücksichtigt. Gesamtausgabe gültig 24.07.2026 bis 19.01.2027; letzte Änderung: Art. 7 des Gesetzes vom 06.07.2026 (GVBl. S. 150, 151)
amtlicher Text

Häufige Fragen

Brauche ich für eine Terrassenüberdachung eine Baugenehmigung?

Das regelt jedes Bundesland in seiner Landesbauordnung. In vielen Ländern ist eine Terrassenüberdachung bis zu einer bestimmten Grundfläche, teils auch Tiefe, verfahrensfrei. Die Schwellen je Land stehen in der Tabelle auf dieser Seite.

Heißt verfahrensfrei, dass ich nichts beachten muss?

Nein. Verfahrensfrei heißt nicht rechtsfrei: Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz, Statik und Nachbarrecht gelten weiter. Im Zweifel fragen Sie beim Bauamt Ihrer Gemeinde nach.

Gilt für einen Carport dasselbe wie für ein Terrassendach?

Nein, Carports und Garagen haben in den Landesbauordnungen eigene Schwellen, meist für Grundfläche und Wandhöhe, dazu Grenzen für die Bebauung an der Nachbargrenze. Die Werte je Land stehen in der Spalte Carport/Garage.

Wie aktuell sind die Angaben?

Wir haben die Gesetzestexte am 02.10.2026 in den amtlichen Landesportalen geprüft. Der Stand je Land steht in der Tabelle. Mehrere Länder haben bereits neue Fassungen ab Januar 2027 verkündet.

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