Baugenehmigung · Brandenburg
Terrassenüberdachung in Brandenburg: Baugenehmigung nötig?
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) i. d. F. der Bek. vom 15.11.2018, § 61 Abs. 2 Nr. 1; Grenzbebauung § 6 Abs. 8.
- Terrassenüberdachung
- Ausdrücklich genannt: 'Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu 4 Meter, außer im Außenbereich'.
- Carport / Garage
- Garagen einschließlich überdachter Stellplätze bis 50 m² Brutto-Grundfläche je Baugrundstück, mittlere Wandhöhe bis 3 m, außer im Außenbereich. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 oder 2 BauGB): oberirdische eingeschossige Garagen bis 100 m² Grundfläche. Grenzbebauung: mittlere Wandhöhe der grenznahen Wand bis 3 m, Gebäudelänge 9 m je Grenze, Dachneigung höchstens 45°, insgesamt höchstens 15 m.
Besonderheiten in Brandenburg
Laut Portal ändert Art. 1 des Gesetzes vom 29.06.2026 (GVBl. I Nr. 20) unter anderem die §§ 59 bis 64 mit Wirkung zum 01.01.2027; deren Inhalt wurde nicht geprüft.
Rechtsgrundlage
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) i. d. F. der Bek. vom 15.11.2018, § 61 Abs. 2 Nr. 1; Grenzbebauung § 6 Abs. 8. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.06.2026 (GVBl. I/26 Nr. 20, S. 22); abgerufen 02.10.2026. Quelle: amtlicher Text.
Häufige Fragen
Brauche ich in Brandenburg eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung?
Ausdrücklich genannt: 'Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu 4 Meter, außer im Außenbereich'.
Brauche ich in Brandenburg eine Baugenehmigung für einen Carport?
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze bis 50 m² Brutto-Grundfläche je Baugrundstück, mittlere Wandhöhe bis 3 m, außer im Außenbereich. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 oder 2 BauGB): oberirdische eingeschossige Garagen bis 100 m² Grundfläche. Grenzbebauung: mittlere Wandhöhe der grenznahen Wand bis 3 m, Gebäudelänge 9 m je Grenze, Dachneigung höchstens 45°, insgesamt höchstens 15 m.
Was muss ich in Brandenburg außerdem beachten?
Laut Portal ändert Art. 1 des Gesetzes vom 29.06.2026 (GVBl. I Nr. 20) unter anderem die §§ 59 bis 64 mit Wirkung zum 01.01.2027; deren Inhalt wurde nicht geprüft.