Baugenehmigung · Baden-Württemberg
Terrassenüberdachung in Baden-Württemberg: Baugenehmigung nötig?
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i. d. F. vom 16.03.2026, § 50 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 lit. b und l; Grenzbebauung § 6 Abs. 1 Nr. 2.
- Terrassenüberdachung
- Ausdrücklich genannt: 'Terrassen und Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche, außer Dachterrassen und ihre Überdachungen'. Keine Tiefenbegrenzung.
- Carport / Garage
- Garagen einschließlich überdachter Stellplätze bis 50 m² Grundfläche, mittlere Wandhöhe bis 3 m, außer im Außenbereich. Grenzbebauung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2): Wandhöhe bis 3 m, Wandfläche bis 25 m², höchstens 9 m je Nachbargrenze und 15 m insgesamt.
Besonderheiten in Baden-Württemberg
Nur im Innenbereich verfahrensfrei. Terrassenüberdachungen, die nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten, bleiben bei der Abstandsfläche außer Betracht (§ 5 Abs. 6).
Rechtsgrundlage
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i. d. F. vom 16.03.2026, § 50 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 lit. b und l; Grenzbebauung § 6 Abs. 1 Nr. 2. Stand: Gesamtausgabe gültig ab 28.02.2026 (Neubekanntmachung 16.03.2026, GBl. 2026 Nr. 44), laut Portal aktuellste Fassung am 02.10.2026. Quelle: amtlicher Text.
Häufige Fragen
Brauche ich in Baden-Württemberg eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung?
Ausdrücklich genannt: 'Terrassen und Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche, außer Dachterrassen und ihre Überdachungen'. Keine Tiefenbegrenzung.
Brauche ich in Baden-Württemberg eine Baugenehmigung für einen Carport?
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze bis 50 m² Grundfläche, mittlere Wandhöhe bis 3 m, außer im Außenbereich. Grenzbebauung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2): Wandhöhe bis 3 m, Wandfläche bis 25 m², höchstens 9 m je Nachbargrenze und 15 m insgesamt.
Was muss ich in Baden-Württemberg außerdem beachten?
Nur im Innenbereich verfahrensfrei. Terrassenüberdachungen, die nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten, bleiben bei der Abstandsfläche außer Betracht (§ 5 Abs. 6).